Im Zweifel besser vorsorgen

Wer gerade frisch geheiratet hat, denkt nicht gern an ein mögliches Ende. Auch die Themen Krankheit und Tod schieben wir gern weit von uns. Um sich und seine Lieben für den Fall der Fälle in guten Händen zu wissen, ist ein großes Maß an Vertrauen nötig – und an Informationen. Es kann jeden treffen: ein folgenschwerer Unfall oder eine lebensbedrohliche Krankheit. Plötzlich steht die Familie vor schweren Fragen. Welche Behandlung wünscht sich der Angehörige? Wer kümmert sich um die Kinder? Was geschieht mit dem Vermögen?

Sollten wir einen Ehevertrag machen?

Auch wenn man mit den besten Absichten für einen lebenslangen Bund in die Ehe startet, sollte man einige juristische Fragen frühzeitig ansprechen, so der Rat von Familienrecht-Fachanwalt Florian Dietz. Das ist keine unromantische Frage des Misstrauens, sondern schon deshalb wichtig, um mögliche Fehlvorstellungen über rechtliche Sachverhalte aufzuklären. Schließt ein Ehepaar keinen Ehevertrag, lebt es im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. „Für die meisten Ehen ist diese Regelung ausreichend“, erklärt er. Die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft zeigt sich erst bei deren Beendigung durch Scheidung oder Tod: Dann werden beide Ehepartner am Vermögen, das sie während der Ehe angesammelt haben, gleich beteiligt. Wer also einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses ausgleichen.

Aus der Praxis als Familienanwalt kennt Dietz aber auch Fälle, bei denen ein Ehevertrag sinnvoll ist. Beispielsweise wenn einer der Partner ein eigenständiges Firmenvermögen besitzt, kann man diesen Teil aus dem Zugewinn ausschließen. Bei einer Scheidung könnte sonst die Gefahr bestehen, die Firma zu schädigen, weil der Wertzuwachs geteilt werden müsste. Überlegenswert kann eine Vereinbarung auch sein, wenn in der Ehe ein sehr großes finanzielles Ungleichgewicht herrscht. Erbt zum Beispiel einer der Ehepartner ein großes Vermögen, kann man regeln, dass nur das, was die Eheleute erwirtschaften, zum Zugewinn zählen soll.

Auch Patchworkfamilien können überlegen, ob ein Vertrag die vom Gesetz vorgegebene Lage nicht verbessert. Wenn Ehepartner Kinder aus einer vorausgehenden Ehe haben, kann im Todesfall der Ehepartner möglicherweise ein höheres Erbrecht haben als die eigenen Kinder. Das ist vielleicht nicht in jedem Fall gewünscht. Ebenso kann eine juristische Regelung für Ehepartner mit unterschiedlichen Nationalitäten wichtig sein, um Unterschiede zwischen dem deutschen und ausländischen Recht zu berücksichtigen.

Der Kinder wegen zuhause bleiben

„Ein kritischer Streitpunkt bei Scheidungen ist oft die Frage des Ehegattenunterhalts“, erläutert Dietz. Ehepartner könnten und sollten, zum Wohle der Kinder, schon in guten Zeiten vereinbaren, wie viel und wie lange dem Ehepartner Unterhalt gezahlt werden soll, wenn die Kinderbetreuung keine Berufstätigkeit oder nur Teilzeitarbeit erlaubt.

Der Partner stirbt und es gibt kein Testament

Wir sind doch gesund, was soll schon sein? Besonders junge Menschen denken selten daran, für einen unerwarteten Tod vorzusorgen. Wenn die Partner verheiratet sind und der Verstorbene kein Testament hat, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner dann die Hälfte des Vermögens und der Schulden. Der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt. Waren die Partner jedoch unverheiratet, haben sie vor dem Gesetz keinen Anspruch auf das Erbe des verstorbenen Partners. Es erben nur dessen Angehörige. Das kann beispielsweise bei einer gemeinsamen Immobilie dazu führen, dass plötzlich Eltern oder Geschwister des verstorbenen Partners zu Miteigentümern werden. Will man dies verhindern, sollte man es in einem Testament regeln.

Das Testament: handgeschrieben oder notariell

Grundsätzlich gilt, dass beide Formen gleichwertig sind. Möchte man seinen letzten Willen selbst verfassen, muss er vom ersten bis zum letzten Wort handgeschrieben sein. Wichtig ist, dass eine vertraute Person weiß, wo sie ihn im Fall der Fälle findet.

Kinder gut versorgt

Stirbt Vater oder Mutter, bleiben die Kinder beim überlebenden Elternteil. Wenn beide Eltern sterben, wird meist im Familienkreis nach einem Vormund gesucht. Möchten die Eltern die Sorge für die Kinder an den Paten oder an eine andere bestimmte Person ihres Vertrauens übertragen, müssen sie das in einer sogenannten Sorgerechtsverfügung erklären. Die Deutsche Rentenversicherung berät über die wirtschaftliche Versorgung der Hinterbliebenen.

Auch am Ende selbstbestimmt durch Vorsorgedokumente

Ein weit verbreiteter Irrtum vieler Ehegatten ist, dass sie automatisch alles für ihren Partner regeln dürfen, wenn er das selbst nicht mehr kann. Das ist nicht immer so, denn das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer und der muss nicht unbedingt der Ehepartner sein. Möchte man, dass der Partner alle Dinge des täglichen Lebens weiter regeln kann, muss man ihm eine Vollmacht erteilen. Doch man muss sich bewusst sein, dass dies ein großes Vertrauen voraussetzt, schließlich räumt man dem Bevollmächtigten damit weitreichende Befugnisse ein. Es wird unterschieden zwischen einer Generalvollmacht, die sofort Gültigkeit hat und einer Vorsorgevollmacht, die erst mit einem bestimmten Ereignis in Kraft tritt. Zum Beispiel, wenn der Vollmachtgeber in Folge einer Krankheit seinen Willen nicht mehr selbst ausdrücken kann.

In der sogenannten Patientenverfügung gibt man Auskunft, welche medizinischen Maßnahmen man möchte und welche nicht. Oft geht es dabei um Fragen lebensverlängernder Maßnahmen. Es ist niemand gesetzlich dazu verpflichtet, eine Patientenverfügung zu haben. Bei Menschen, die keine Verfügung haben, tritt automatisch das Gesetz in Kraft. Die Ärzte werden dann versuchen, das Leben mit allen möglichen Maßnahmen so lange wie möglich zu verlängern. Das bedeutet, dass jeder, der im Vorfeld bestimmte Behandlungsmethoden oder auch sein Ableben regeln möchte, eine Patientenverfügung haben sollte. Damit gibt man der Person des Vertrauens genaue Anweisungen, wie sie im Ernstfall Wünsche und Vorstellungen umsetzen soll.

Selbst verfassen oder vom Notar?

Es ist möglich, die Vorsorgedokumente handschriftlich oder maschinenschriftlich selbst zu verfassen. Es gibt auch vorgefertigte Textbausteine im Internet. Anwälte raten aber dazu, sich fachlich beraten und die Vollmachten notariell beurkunden zu lassen und auch an eine Bankenvollmacht zu denken. So können noch einmal wichtige individuelle Fragen rechtssicher und eindeutig geklärt werden. Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Man kann sie gegen eine kleine Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen (www.vorsorgeregister.de).

Meinung geändert? Kein Problem

Es wird empfohlen, die Vorsorgedokumente regelmäßig zu überprüfen. Entspricht das dort Aufgeschriebene noch dem eigenen Willen? Das sollte man mit Datum und Unterschrift bestätigen. Hat man im Laufe der Zeit seine Meinung geändert oder ist das Vertrauen zu einem Menschen zerstört, können übrigens alle Vollmachten und Verfügungen jederzeit widerrufen werden. Wichtig dabei ist, ausgehändigte Formulare zurückzufordern.

Das Bundesministerium für Justiz hat auf seiner Homepage wichtige Informationen und Formulare zum Download bereit gestellt: www.bmjv.de