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Kindergeburtstag: Wer haftet bei Unfällen & Schäden?

23.05.2025

Der Kindergeburtstag steht an und alle Vorbereitungen für die Party des Jahres sind getroffen. Neben einer Torte, passend zum aktuellen Themenwunsch des Sprößlings, sowie der mottokonformen Dekoration werden heutzutage insbesondere bei der Location neue Maßstäbe gesetzt.

Lösten einst Topfschlagen im heimischen Partykeller oder Sackhüpfen quer durch den Garten noch Begeisterungsstürme aus, überbieten sich die Gastgeber heutzutage mit Kindergeburtstagen in Indoorspielplätzen, Kletterhallen oder Ausflügen ins Schwimmbad. Wer aber trägt die Verantwortung bei Feiern zu Hause oder auswärts, und wer haftet, sollte mal etwas passieren?

Selbstverständlich steht für Eltern vor allem der Spaß des Geburtstagskindes und seiner Gäste im Mittelpunkt. Dennoch sollten sie sich bewusst machen, dass bereits die Einladung zur Feier, ob als liebevoll gestaltete Karte oder nur mündlich ausgesprochen, einem Angebot zur vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht entspricht.

Aufsichtspflicht für eingeladene Kinder

Kommen die eingeladenen Kinder zur Geburtstagsparty, nehmen wiederum deren Erziehungsberechtigte dieses Angebot stillschweigend an. Es kommt zu einem sogenannten konkludenten Vertragsschluss. Damit obliegt den Gasteltern während der gesamten Dauer der Geburtstagsfeier die Aufsichtspflicht, sowohl für das eigene als auch für die eingeladenen Kinder. Verletzen sie diese Pflicht und kommt einer der kleinen Gäste zu Schaden oder geht etwas kaputt, haften die betreuenden Aufsichtspersonen hierfür – sie machen sich schadenersatzpflichtig nach Paragraf 832 BGB.

Alter der Kinder entscheidend

Ob eine solche Aufsichtspflichtverletzung vorliegt und in welchem Umfang Kinder beaufsichtigt werden müssen, hängt maßgeblich von deren Alter ab. Je mehr Einsicht im Hinblick auf mögliche Konsequenzen ihres Handelns vorausgesetzt werden kann, desto mehr Verantwortung haben die Kinder selbst zu tragen. Der Gesetzgeber definiert hierfür Altersstufen. So gelten Kinder unter sieben Jahren generell als deliktsunfähig. Damit sind sie schuldunfähig und haften nicht für durch sie verursachte Schäden. Im Straßenverkehr wiederum liegt die Haftungsgrenze bei zehn Jahren und selbst bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Kinder, wiederum abhängig  von ihrer individuellen Reife, nur bedingt haftbar gemacht werden.

Wo gefeiert wird, ist egal

Irrelevant hingegen ist der Ort, wo gefeiert wird, denn die erläuterte Aufsichtspflicht der Gastgeber besteht nicht nur zu Hause, sondern auch bei Unternehmungen außerhalb der eigenen vier Wände. Bei einem Indoor-Spielplatz zum Beispiel stellt der Betreiber lediglich die Spielmöglichkeiten bereit und hat für deren gefahrlose Nutzungsmöglichkeit Sorge zu tragen. Er haftet in der Regel nur für Unfälle oder Sachschäden aufgrund von Sicherheitsmängeln an Geräten, die durch mangelhafte Wartungs- und Sicherheitsprüfungen entstanden sind. Eltern oder Begleitpersonen hingegen sind für Schäden verantwortlich, die durch Unaufmerksamkeit oder unangemessenes Verhalten der Kinder entstehen.

Auch die Anwesenheit eines Bademeisters im Schwimmbad entbindet die Eltern oder Begleitpersonen des Geburtstagkindes und seiner Gäste nicht von deren Aufsichtspflicht. Vielmehr bestehen sogar spezifische Regelungen für Schwimmbäder. Die Musterbadeordnung des Bundesfachverbandes Öffentliche Bäder legt unter anderem fest, dass Kinder unter sieben Jahren durch mindestens eine 16-jährige Aufsichtsperson begleitet werden müssen. Außerdem definiert sie einen Betreuungsschlüssel  von maximal drei Kindern pro Aufsichtsperson. Wer also demnächst einen Kindergeburtstag ausrichtet, sollte sich die weitreichende Verantwortung vor Augen führen, welche mit einer solchen Party einhergeht und entsprechende Vorkehrungen treffen, damit einem ausgelassenen Fest nichts im Wege steht.

Tipps für den Kindergeburtstag:

  • Warnwesten bei Ausflügen mit jüngeren Kindern
  • Unterstützung durch weitere Betreuungs­personen – Achtung, damit haben diese ebenfalls eine Aufsichtspflicht und sind im Schadensfall u.U. haftbar 
  • AGBs der jeweiligen Location auf Informationen zur Haftung im Einzelfall prüfen